Reine Bezugsfragen, welche die Modalitäten des Steuerbezugs betreffen, sind Angelegenheiten der Gemeinden, für welche sich das Gericht regelmässig nicht als zuständig erachtet (vgl. auch Entscheid der Abteilung Steuergericht Nr. 42/2002 vom 31. Mai 2002). Da sich der Steuerpflichtige gegenüber dem ansprucherhebenden Gemeinwesen kaum in einer anderen Interessenlage befindet als bei einer Leistungspflicht für Kausalabgaben (vgl. BGE 112 Ia 260, E. 5.b), S. 264f.), erscheint eine Gleichbehandlung von Steuern und Vorteilsbeiträgen für die Frage der Zuständigkeit bei Bezugs- und Vollstreckungshandlungen der Gemeinden als durchaus vertretbar.