4.3 Gemäss konstanter Praxis der Abteilung Steuergericht ist das Steuer- und Enteignungsgericht zuständiges Rechtsmittelorgan für die Würdigung von Rechtsfragen, die den Bestand einer Steuerforderung betreffen, nämlich ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht. Reine Bezugsfragen, welche die Modalitäten des Steuerbezugs betreffen, sind Angelegenheiten der Gemeinden, für welche sich das Gericht regelmässig nicht als zuständig erachtet (vgl. auch Entscheid der Abteilung Steuergericht Nr. 42/2002 vom 31. Mai 2002).