Demgemäss besteht für die Basellandschaftlichen Gemeinden seit der Aufhebung des § 92 Abs. 3 EntG per 1. Januar 1999 keine Möglichkeit mehr, mittels kommunaler Bestimmungen Erschliessungsbeiträge wegen landwirtschaftlicher Nutzung von Grundstücken zu stunden. Eine Stundung des Beitrags, wie sie die Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 21 Abs. 4 StrR gewährt hat, verstiess seit dem 1. Januar 1999 gegen höherrangiges kantonales Recht und das dem Legalitätsprinzip zugrunde liegende Rechtsgleichheitsgebot, denn das Gemeinwesen darf einen Privaten ohne gesetzliche Grundlage weder von einer Pflicht noch von einer Last befreien.