4.2 Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt kommunalen Stundungsbestimmungen betreffend landwirtschaftlich genutzte Grundstücke keine selbständige Bedeutung zu, da das kantonale Recht (§ 92 Abs. 3 EntG) sowie das Bundesrecht (Art. 1 lit. b VWEG) den Gemeinden keinen Spielraum zur selbständigen Legiferierung in Bezug auf die Umschreibung der Stundungsvoraussetzungen überlässt (vgl. BLVGE 1990, S. 109, E. 9). Demgemäss besteht für die Basellandschaftlichen Gemeinden seit der Aufhebung des § 92 Abs. 3 EntG per 1. Januar 1999 keine Möglichkeit mehr, mittels kommunaler Bestimmungen Erschliessungsbeiträge wegen landwirtschaftlicher Nutzung von Grundstücken zu stunden.