4.1 Handelt es sich um ein unüberbautes, landwirtschaftliches Heimwesen mit entsprechender Bewirtschaftung, erlaubt das Bundesrecht in Art. 1 lit. b VWEG den Kantonen den Aufschub der Erschliessungsbeiträge. Als flankierende Massnahme zur Verflüssigung von Bauland, hat sich der kantonale Gesetzgeber jedoch mit Schaffung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG), SGS 400, entschieden, die in § 92 Abs. 3 EntG vorgesehene Privilegierung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Bauzone aufzuheben.