4. Die Beschwerdegegnerin hat die am 10. Dezember 1999 verfügten Beiträge zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach der Veranlagung gestundet. Sie wartete mit der effektiven Einforderung der Beiträge bis zum 6. November 2003 zu, offenbar in der Annahme, diese gestundeten Beiträge seien nach § 21 Abs. 4 StrR noch nicht fällig geworden.