3. Die Beitragsverfügung, mit der die Beschwerdegegnerin Beiträge in der Gesamthöhe von Fr. 60'649.40 veranlagte, datiert vom 10. Dezember 1999. Die Bauabrechnung, die Voraussetzung für die Fälligkeit und damit die Beitragserhebung bildete (vgl. § 21 des damals geltenden Reglements über das Strassenwesen der Gemeinde Bennwil vom 15. Februar 1972 (StrR), lag am 24. September 1999 vor. Bezüglich Dauer der Veranlagungsverjährung sah das kommunale Reglement keine abweichende Regelung vor, weshalb die Frist von zwei Jahren gemäss § 95 Abs. 1 EntG anwendbar ist.