2.4 Somit steht fest, dass ein Vorteilsbeitrag innert der zweijährigen Verwirkungsfrist gegenüber der beitragspflichtigen Person formell rechtskräftig veranlagt sein muss, hingegen eine eigentliche Rechnungsstellung oder andere Einforderungshandlung der Gemeinde nicht erforderlich ist. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die gestaltende Verfügung zur Feststellung der Beitragspflicht in Rechtskraft erwachsen ist, auch wenn der Beitrag selbst zufolge Aufschubs der Fälligkeit durch Stundung nicht vollzugsfähig war.