Dies im Gegensatz zur Verjährungsfrist, welche die Dauer regelt, innert welcher eine Beitragsforderung Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein kann (in der Literatur zu den Vorteilsbeiträgen wird diese Frist auch als Bezugsverjährung bezeichnet). Die Verjährung hemmt lediglich die gerichtliche Durchsetzung der Forderung, während bei der Verwirkung das Recht selbst untergeht.