Bei der Verwirkung geht ein Recht unter, wenn die Berechtigten eine Handlung, die sie nach Gesetz binnen einer bestimmten Frist zu vollziehen haben, unterlassen. Der Lauf der Frist kann nicht unterbrochen werden (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 5. Auflage Zürich 1976, Nr. 34 B VII, S. 205). Dies im Gegensatz zur Verjährungsfrist, welche die Dauer regelt, innert welcher eine Beitragsforderung Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein kann (in der Literatur zu den Vorteilsbeiträgen wird diese Frist auch als Bezugsverjährung bezeichnet).