2.3 Im Basellandschaftlichen Recht hat der Gesetzgeber im Vorteilsbeitragsrecht in § 95 Abs. 1 EntG zum Schutz von Schuldnern, die damit vor Forderungen geschützt werden sollen, deren Bestand sie nicht kannten, eine derartige Veranlagungsverjährungsfrist geschaffen. Danach gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist.