Auch in der Literatur wird unter der Veranlagungsverjährung im Bereich der Erschliessungsabgaben die Zeitspanne verstanden, nach deren Ablauf das Gemeinwesen die Beitragsforderung nicht mehr veranlagen kann; d.h. dass die Gemeinde nach Ablauf der Veranlagungsverjährung keine Beitragsverfügungen mehr erlassen darf (vgl. z.B. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 91).