Sowohl bei den Steuern als auch bei den Kausalabgaben müsse eine Art von Veranlagung vorgenommen werden, die für beide Arten vergleichbar sei. Die Veranlagungsverjährung begrenze das Recht der Steuerbehörde, die Veranlagung vorzunehmen, während die Bezugsverjährung das Recht begrenze, die rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung einzuziehen. Auch in der Literatur wird unter der Veranlagungsverjährung im Bereich der Erschliessungsabgaben die Zeitspanne verstanden, nach deren Ablauf das Gemeinwesen die Beitragsforderung nicht mehr veranlagen kann;