Es wird eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf eine Veranlagungsverfügung nicht mehr getroffen und damit die Steuer bzw. Abgabe nicht mehr gefordert werden kann (vgl. zum Ganzen: Fritz Zweifel, Zeitablauf als Untergangsgrund öffentlichrechtlicher Ansprüche, Basel 1960, S. 28). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, die steuerrechtliche Regelung für die Veranlagungsverjährung für die Erhebung von Strassenbeiträgen als wegleitend zu betrachten (vgl. BGE 112 Ia 260, E. 5.b, S. 265). Sowohl bei den Steuern als auch bei den Kausalabgaben müsse eine Art von Veranlagung vorgenommen werden, die für beide Arten vergleichbar sei.