Der Erlass der Veranlagungsverfügung ist somit das Mittel zur Geltendmachung der Abgabeforderung gegenüber derjenigen Eigentümerin oder demjenigen Eigentümer, welcher den Abgabesachverhalt begründet. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss auch dieser Veranlagungsanspruch einer Verjährung unterliegen. Um die Unverjährbarkeit zu vermeiden, arbeitet die Gesetzgebung oft mit einer besonderen Veranlagungsverjährung. Es wird eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf eine Veranlagungsverfügung nicht mehr getroffen und damit die Steuer bzw. Abgabe nicht mehr gefordert werden kann (vgl. zum Ganzen: Fritz Zweifel, Zeitablauf als Untergangsgrund öffentlichrechtlicher Ansprüche, Basel 1960, S. 28).