Vorweg ist festzuhalten, dass in der Praxis der Unterschied zwischen Zustellung der definitiven Beitragsverfügung und Rechnungsstellung selten relevant ist, weil in aller Regel mit der Eröffnung der definitiven Beiträge diese zugleich in Rechnung gestellt werden bzw. weil die Rechnungsstellung zugleich die Eröffnung der definitiven Beiträge beinhaltet, so auch im beurteilten Fall 650 03 127. Die Regelungskompetenz in diesem Bereich liegt bei den Gemeinden. Zu prüfen ist folglich, wie die Beiträge im Sinne von § 95 Abs. 1 EntG geltend gemacht werden müssen, wenn sich der Zeitpunkt der Veranlagung von demjenigen der Rechnungsstellung unterscheidet.