2.1 Im Urteil Nr. 650 03 127 hat das Steuer- und Enteignungsgericht festgehalten, dass Vorteilsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, welche gestützt auf den aufgehobenen § 92 Abs. 3 EntG gestundet worden waren, spätestens am 1. Januar 1999 fällig wurden und bis zum 31. Dezember 2000 in Rechnung gestellt sein mussten, ansonsten sie durch Verwirkung untergegangen sind.