Am 6. November 2003 stellte die Gemeinde Bennwil die noch ausstehenden Strassenanwänderbeiträge in der Höhe von Fr. 8'685.70 in Rechnung. Als Begründung führte der Gemeinderat an, dass infolge Aufhebung von § 92 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes und dem neuen kommunalen Strassenreglement vom 17. Dezember 2002 die bis anhin gestundeten Strassenanwänderbeiträge zur Zahlung fällig würden. Aus den Erwägungen: 2. In ihrer Eingabe vom 20. März 2005 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rechnungsstellung vom 6. November 2003 sei zu spät erfolgt und die Beiträge seien verwirkt.