Bei der Veranlagungsverjährung handelt es sich nach ständiger Basellandschaftlicher Praxis um eine Verwirkungsfrist (E. 2.3 ff). Eine Stundung von Beiträgen wegen landwirtschaftlicher Nutzung eines Grundstücks verstösst seit dem 1. Januar 1999 gegen kantonales Recht (E. 4.2). Eine Rechnung, die eine frühere Verfügung auf Leistung von Zahlungen bestätigt, ist als blosse Mahnung zu betrachten (E. 5.2). 05-04 Keine Verwirkung von veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Aus dem Sachverhalt: Am 24. September 1999 erliess die Einwohnergemeinde Bennwil einen definitiven Kostenverteiler für die Erschliessung Kapf/Eichholz/Langacker.