Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 30. Juni 2005 (650 03 140) Der Erlass der Veranlagungsverfügung ist das Mittel zur Geltendmachung der Abgabeforderung (E. 2.2) Ein Vorteilsbeitrag muss innert der zweijährigen Verwirkungsfrist mittels Verfügung gegenüber der beitragspflichtigen Person formell rechtskräftig veranlagt sein. Eine eigentliche Rechnungsstellung oder eine andere Einforderungshandlung der Gemeinde ist nicht erforderlich. Bei der Veranlagungsverjährung handelt es sich nach ständiger Basellandschaftlicher Praxis um eine Verwirkungsfrist (E. 2.3 ff).