{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2003-140_2005-06-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd5e2249-8c64-4188-b6e4-3a55767f0b0e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433878", "Checksum": "23f9a196d4bf0fd88ac0a929c47adcb8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 2003 140", "650 03 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Verwirkung von veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:40", "Checksum": "158f0c92d28ae634807c01f4a1902a59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)\nRegeste:\nKeine Verwirkung von veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke\n\n4.3\nGemäss konstanter Praxis der Abteilung Steuergericht ist das Steuer- und Enteignungsgericht zuständiges Rechtsmittelorgan für die Würdigung von Rechtsfragen, die den Bestand einer Steuerforderung betreffen, nämlich ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht. Reine Bezugsfragen, welche die Modalitäten des Steuerbezugs betreffen, sind Angelegenheiten der Gemeinden, für welche sich das Gericht regelmässig nicht als zuständig erachtet (vgl. auch Entscheid der Abteilung Steuergericht Nr. 42/2002 vom 31. Mai 2002). Da sich der Steuerpflichtige gegenüber dem ansprucherhebenden Gemeinwesen kaum in einer anderen Interessenlage befindet als bei einer Leistungspflicht für Kausalabgaben (vgl. BGE 112 Ia 260, E. 5.b), S. 264f.), erscheint eine Gleichbehandlung von Steuern und Vorteilsbeiträgen für die Frage der Zuständigkeit bei Bezugs- und Vollstreckungshandlungen der Gemeinden als durchaus vertretbar. Es kann ferner dahin gestellt bleiben, welchen Einfluss die rechtswidrige Stundung auf die Durchsetzbarkeit der Verfügung hat (obwohl Fragen der Bezugsverjährung materieller Natur sind und unmittelbar den Bestand der Beitragsforderung betreffen), weil im vorliegenden Fall nur die Veranlagung zur Diskussion steht.\n5.1\nMit Verfügung vom 10. Dezember 1999 wurde die Eigentümerin verpflichtet, Strassenbeiträge an die Erschliessung ihres Grundstücks zu leisten. Nachdem ein Teil der Beiträge bezahlt worden war, wurde der Beschwerdeführerin am 6. November 2003 eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung inklusive Aufstellung über noch ausstehenden und bis anhin gestundeten Betrag von Fr. 8'685.70 zugestellt.\n5.2\nMit einer Verfügung werden entweder gemäss § 2 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 (VwVG) Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben oder es werden Umfang und Bestand von Rechten und Pflichten festgestellt (§ 2 Abs. 1 lit. b VwVG). Eine Verfügung ist folglich auf Rechtswirkungen ausgerichtet. Im Gegensatz dazu haben eine Vielzahl von Verwaltungshandlungen keine unmittelbaren Rechtswirkungen; sie führen lediglich einen tatsächlichen Erfolg herbei, so sind beispielsweise Rechnungsstellungen oder Ermahnungen nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 878). Auch das luzernische Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, eine als Verfügung bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung, die eine frühere Verfügung auf Leistung von Zahlungen bestätigt, sei keine Verfügung, sondern ihrer Natur nach eine blosse Mahnung, die auf der in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügung basiere (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 6. Juni 1979, LGVE 1979 II Nr. 2, E. 2).\nDie Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2003 ist nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet und als blosse Mahnung zu betrachten.\nEntscheid Nr. 650 03 140 vom 30. Juni 2005"}