{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2003-140_2005-06-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd5e2249-8c64-4188-b6e4-3a55767f0b0e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "23f9a196d4bf0fd88ac0a929c47adcb8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 2003 140", "650 03 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Verwirkung von veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:32", "Checksum": "e3fa8b17a3838ff21162a0b7db8bf10e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)\nRegeste:\nKeine Verwirkung von veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke\n\n2.3\nIm Basellandschaftlichen Recht hat der Gesetzgeber im Vorteilsbeitragsrecht in § 95 Abs. 1 EntG zum Schutz von Schuldnern, die damit vor Forderungen geschützt werden sollen, deren Bestand sie nicht kannten, eine derartige Veranlagungsverjährungsfrist geschaffen. Danach gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertiggestellt ist. Nach ständiger Basellandschaftlicher Praxis handelt es sich bei der Veranlagungsverjährung gemäss § 95 Abs. 1 EntG um eine Verwirkungsfrist (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtsentscheid vom 17. Januar 1990 i.S. O.K.-G., K.K.-K. und L.R.-K., publiziert in BLVGE (1990) S.110, E.1).\nBei der Verwirkung geht ein Recht unter, wenn die Berechtigten eine Handlung, die sie nach Gesetz binnen einer bestimmten Frist zu vollziehen haben, unterlassen. Der Lauf der Frist kann nicht unterbrochen werden (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 5. Auflage Zürich 1976, Nr. 34 B VII, S. 205). Dies im Gegensatz zur Verjährungsfrist, welche die Dauer regelt, innert welcher eine Beitragsforderung Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein kann (in der Literatur zu den Vorteilsbeiträgen wird diese Frist auch als Bezugsverjährung bezeichnet). Die Verjährung hemmt lediglich die gerichtliche Durchsetzung der Forderung, während bei der Verwirkung das Recht selbst untergeht.\n2.4\nSomit steht fest, dass ein Vorteilsbeitrag innert der zweijährigen Verwirkungsfrist gegenüber der beitragspflichtigen Person formell rechtskräftig veranlagt sein muss, hingegen eine eigentliche Rechnungsstellung oder andere Einforderungshandlung der Gemeinde nicht erforderlich ist. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die gestaltende Verfügung zur Feststellung der Beitragspflicht in Rechtskraft erwachsen ist, auch wenn der Beitrag selbst zufolge Aufschubs der Fälligkeit durch Stundung nicht vollzugsfähig war.\n3.\nDie Beitragsverfügung, mit der die Beschwerdegegnerin Beiträge in der Gesamthöhe von Fr. 60'649.40 veranlagte, datiert vom 10. Dezember 1999. Die Bauabrechnung, die Voraussetzung für die Fälligkeit und damit die Beitragserhebung bildete (vgl. § 21 des damals geltenden Reglements über das Strassenwesen der Gemeinde Bennwil vom 15. Februar 1972 (StrR), lag am 24. September 1999 vor. Bezüglich Dauer der Veranlagungsverjährung sah das kommunale Reglement keine abweichende Regelung vor, weshalb die Frist von zwei Jahren gemäss § 95 Abs. 1 EntG anwendbar ist. Im Gegensatz zu dem von der Beschwerdeführerin zitierten Fall, in welchem die landwirtschaftlich gestundeten Beiträge Jahre nach Ablauf der Verwirkungsfrist erstmals überhaupt verfügt und damit geltend gemacht wurden, erfolgten die Verfügungen für die Strassenbeiträge im zu beurteilenden Fall nach etwas mehr als zwei Monaten nach Beginn der Verwirkungsfrist. Demgemäss ist im vorliegenden Fall die Beitragsverfügung rechtzeitig erlassen worden und die Beitragspflicht ist nicht durch Verwirkung untergegangen.\n4.\nDie Beschwerdegegnerin hat die am 10. Dezember 1999 verfügten Beiträge zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach der Veranlagung gestundet. Sie wartete mit der effektiven Einforderung der Beiträge bis zum 6. November 2003 zu, offenbar in der Annahme, diese gestundeten Beiträge seien nach § 21 Abs. 4 StrR noch nicht fällig geworden.\n4.1\nHandelt es sich um ein unüberbautes, landwirtschaftliches Heimwesen mit entsprechender Bewirtschaftung, erlaubt das Bundesrecht in Art. 1 lit. b VWEG den Kantonen den Aufschub der Erschliessungsbeiträge. Als flankierende Massnahme zur Verflüssigung von Bauland, hat sich der kantonale Gesetzgeber jedoch mit Schaffung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG), SGS 400, entschieden, die in § 92 Abs. 3 EntG vorgesehene Privilegierung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Bauzone aufzuheben.\n4.2\nNach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt kommunalen Stundungsbestimmungen betreffend landwirtschaftlich genutzte Grundstücke keine selbständige Bedeutung zu, da das kantonale Recht (§ 92 Abs. 3 EntG) sowie das Bundesrecht (Art. 1 lit. b VWEG) den Gemeinden keinen Spielraum zur selbständigen Legiferierung in Bezug auf die Umschreibung der Stundungsvoraussetzungen überlässt (vgl. BLVGE 1990, S. 109, E. 9). Demgemäss besteht für die Basellandschaftlichen Gemeinden seit der Aufhebung des § 92 Abs. 3 EntG per 1. Januar 1999 keine Möglichkeit mehr, mittels kommunaler Bestimmungen Erschliessungsbeiträge wegen landwirtschaftlicher Nutzung von Grundstücken zu stunden. Eine Stundung des Beitrags, wie sie die Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 21 Abs. 4 StrR gewährt hat, verstiess seit dem 1. Januar 1999 gegen höherrangiges kantonales Recht und das dem Legalitätsprinzip zugrunde liegende Rechtsgleichheitsgebot, denn das Gemeinwesen darf einen Privaten ohne gesetzliche Grundlage weder von einer Pflicht noch von einer Last befreien.\n"}