{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-30", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2003-140_2005-06-30.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cd5e2249-8c64-4188-b6e4-3a55767f0b0e&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "23f9a196d4bf0fd88ac0a929c47adcb8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 2003 140", "650 03 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Verwirkung von veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:32", "Checksum": "e3fa8b17a3838ff21162a0b7db8bf10e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 30.06.2005 650 2003 140 (650 03 140)\nRegeste:\nKeine Verwirkung von veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 30. Juni 2005 (650 03 140)\nDer Erlass der Veranlagungsverfügung ist das Mittel zur Geltendmachung der Abgabeforderung (E. 2.2)\nEin Vorteilsbeitrag muss innert der zweijährigen Verwirkungsfrist mittels Verfügung gegenüber der beitragspflichtigen Person formell rechtskräftig veranlagt sein. Eine eigentliche Rechnungsstellung oder eine andere Einforderungshandlung der Gemeinde ist nicht erforderlich. Bei der Veranlagungsverjährung handelt es sich nach ständiger Basellandschaftlicher Praxis um eine Verwirkungsfrist (E. 2.3 ff).\nEine Stundung von Beiträgen wegen landwirtschaftlicher Nutzung eines Grundstücks verstösst seit dem 1. Januar 1999 gegen kantonales Recht (E. 4.2).\nEine Rechnung, die eine frühere Verfügung auf Leistung von Zahlungen bestätigt, ist als blosse Mahnung zu betrachten (E. 5.2).\n05-04 Keine Verwirkung von veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke\nAus dem Sachverhalt:\nAm 24. September 1999 erliess die Einwohnergemeinde Bennwil einen definitiven Kostenverteiler für die Erschliessung Kapf/Eichholz/Langacker.\nGestützt auf diesen Kostenverteiler erhob die Gemeinde Bennwil mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 definitive Anwänderbeiträge in der Höhe von Fr. 60'649.40 für die Parzellen x und y.\nDie Beiträge der 2. Ausbauetappe wurden der Parzelle x gestützt auf die landwirtschaftliche Nutzung im Anschluss an die Beitragsverfügung vom 10. Dezember 1999 formlos gestundet.\nAm 6. November 2003 stellte die Gemeinde Bennwil die noch ausstehenden Strassenanwänderbeiträge in der Höhe von Fr. 8'685.70 in Rechnung. Als Begründung führte der Gemeinderat an, dass infolge Aufhebung von § 92 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes und dem neuen kommunalen Strassenreglement vom 17. Dezember 2002 die bis anhin gestundeten Strassenanwänderbeiträge zur Zahlung fällig würden.\nAus den Erwägungen:\n2.\nIn ihrer Eingabe vom 20. März 2005 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Rechnungsstellung vom 6. November 2003 sei zu spät erfolgt und die Beiträge seien verwirkt.\n2.1\nIm Urteil Nr. 650 03 127 hat das Steuer- und Enteignungsgericht festgehalten, dass Vorteilsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, welche gestützt auf den aufgehobenen § 92 Abs. 3 EntG gestundet worden waren, spätestens am 1. Januar 1999 fällig wurden und bis zum 31. Dezember 2000 in Rechnung gestellt sein mussten, ansonsten sie durch Verwirkung untergegangen sind.\nVorweg ist festzuhalten, dass in der Praxis der Unterschied zwischen Zustellung der definitiven Beitragsverfügung und Rechnungsstellung selten relevant ist, weil in aller Regel mit der Eröffnung der definitiven Beiträge diese zugleich in Rechnung gestellt werden bzw. weil die Rechnungsstellung zugleich die Eröffnung der definitiven Beiträge beinhaltet, so auch im beurteilten Fall 650 03 127. Die Regelungskompetenz in diesem Bereich liegt bei den Gemeinden.\nZu prüfen ist folglich, wie die Beiträge im Sinne von § 95 Abs. 1 EntG geltend gemacht werden müssen, wenn sich der Zeitpunkt der Veranlagung von demjenigen der Rechnungsstellung unterscheidet.\n2.2\nDie Zahlungspflicht der Pflichtigen entsteht für die als Vorzugslasten ausgestalteten Anschlussbeiträge grundsätzlich mit der Fertigstellung des Erschliessungswerks. Auslöser der Beitragspflicht ist demnach die Erschliessungsleistung des Gemeinwesens (Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 2. Auflage, Bern 1995, Art. 111 N.1, S. 578). Auch § 92 Abs.1 EntG kennt diese Regelung und wenn das Gemeindereglement keine spätere Fälligkeit vorsieht, kann der Beitrag frühestens dann geltend gemacht werden. Die Fälligkeit im eigentlichen Sinne, das heisst die Befugnis der Gemeinde, die Zahlung zu verlangen, und die Zahlungspflicht der Beitragsverpflichteten entsteht aber erst, wenn der Gemeinderat die Beitragspflicht konkretisiert, indem er durch Veranlagung den Umfang des Beitrags festsetzt. Der Erlass der Veranlagungsverfügung ist somit das Mittel zur Geltendmachung der Abgabeforderung gegenüber derjenigen Eigentümerin oder demjenigen Eigentümer, welcher den Abgabesachverhalt begründet. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss auch dieser Veranlagungsanspruch einer Verjährung unterliegen. Um die Unverjährbarkeit zu vermeiden, arbeitet die Gesetzgebung oft mit einer besonderen Veranlagungsverjährung. Es wird eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf eine Veranlagungsverfügung nicht mehr getroffen und damit die Steuer bzw. Abgabe nicht mehr gefordert werden kann (vgl. zum Ganzen: Fritz Zweifel, Zeitablauf als Untergangsgrund öffentlichrechtlicher Ansprüche, Basel 1960, S. 28). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, die steuerrechtliche Regelung für die Veranlagungsverjährung für die Erhebung von Strassenbeiträgen als wegleitend zu betrachten (vgl. BGE 112 Ia 260, E. 5.b, S. 265). Sowohl bei den Steuern als auch bei den Kausalabgaben müsse eine Art von Veranlagung vorgenommen werden, die für beide Arten vergleichbar sei. Die Veranlagungsverjährung begrenze das Recht der Steuerbehörde, die Veranlagung vorzunehmen, während die Bezugsverjährung das Recht begrenze, die rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung einzuziehen. Auch in der Literatur wird unter der Veranlagungsverjährung im Bereich der Erschliessungsabgaben die Zeitspanne verstanden, nach deren Ablauf das Gemeinwesen die Beitragsforderung nicht mehr veranlagen kann; d.h. dass die Gemeinde nach Ablauf der Veranlagungsverjährung keine Beitragsverfügungen mehr erlassen darf (vgl. z.B. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 91).\n"}