Daraus ergibt sich, dass Vorteilsbeiträge für landwirtschaftlich genutztes Land in der Bauzone, welche gestützt auf § 92 Abs. 3 EntG gestundet worden sind, bis zum 31. Dezember 2000 hätten in Rechnung gestellt werden müssen, ansonsten sie verwirkt sind. Im vorliegenden Fall ist die Rechnungsstellung am 23. September 2003 erfolgt und somit verspätet. Der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf den Strassenbeitrag ist seit dem 1. Januar 2001 verwirkt und die Beschwerde ist gutzuheissen. 6. (…) 7. (…) 8. (…) Entscheid Nr. 650 03 127 vom 6. September 2004