5.3 Gestützt auf die Praxis des Steuer- und Enteignungsgerichts sind mit der Aufhebung von § 92 Abs. 3 EntG alle gestützt auf diese Bestimmung gestundeten Forderungen per 1. Januar 1999 fällig geworden, da für eine weitere zeitliche Verschiebung der Fälligkeit keine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht mehr besteht und als Folge davon auch keine im kommunalen Recht mehr bestehen kann. Die Fälligkeit hat auch den Beginn der zweijährigen Verwirkungsfrist nach § 95 Abs. 1 EntG ausgelöst. Daraus ergibt sich, dass Vorteilsbeiträge für landwirtschaftlich genutztes Land in der Bauzone, welche gestützt auf § 92 Abs. 3