Es liegen keine sachlichen Gründe vor, vom gerichtlichen Standpunkt abzuweichen, wie er bisher bezüglich der Fälligkeit und des Beginns der Verwirkungsfrist bei gestundeten Beiträgen vertreten worden ist. 5.3 Gestützt auf die Praxis des Steuer- und Enteignungsgerichts sind mit der Aufhebung von § 92 Abs. 3 EntG alle gestützt auf diese Bestimmung gestundeten Forderungen per 1. Januar 1999 fällig geworden, da für eine weitere zeitliche Verschiebung der Fälligkeit keine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht mehr besteht und als Folge davon auch keine im kommunalen Recht mehr bestehen kann.