Der in § 92 Abs. 3 EntG geregelte Fälligkeitsaufschub hat deshalb eine Ausnahmebestimmung dargestellt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. März 1989 i.S. S.P. gegen Einwohnergemeinde B., E. 3). Durch die Gewährung der Stundung wird die Fälligkeit einer Forderung während einer bestimmten Frist aufgehoben bzw. aufgeschoben (BGE 94 II 104 f.; Urs Leu, Basler-Kommentar OR I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 76 N 5). Solange eine Forderung gestundet ist, ist sie auch nicht fällig, und solange sie nicht fällig ist, läuft auch keine Verjährungsbzw. Verwirkungsfrist (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 39 N 31).