5. Entfällt die gesetzliche Voraussetzung für die Stundung, ist zu prüfen, nach welchen Regeln die gestundete Forderung fällig wird oder geworden ist und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind. 5.1 Grundsätzlich werden Vorteilsbeiträge fällig, sobald die wertvermehrende öffentliche Einrichtung, beispielsweise eine Strasse oder eine Kanalisation, fertiggestellt ist, denn § 92 Abs. 1 EntG, der die ÜberschriftFälligkeitträgt, bestimmt, dass Vorteilsbeiträge nicht verlangt werden können, bevor das Unternehmen fertig gestellt ist. Der in § 92 Abs. 3