(a.a.O., E. 9). Aus diesen Erwägungen folgt, dass eigenständige kommunale Bestimmungen bezüglich der Stundung von Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutztes Land in der Bauzone seit dem 1. Januar 1999 gegen kantonales Recht verstossen und der Verwirkung der Beiträge nicht entgegen stehen können.