So weist beispielsweise das Muster-Strassenreglement 2001 des Amts für Raumplanung in Fussnote 75 mit folgendem Text auf die Aufhebung von § 92 Abs. 3 hin:Achtung! Die Stundungsmöglichkeit von Vorteilsbeiträgen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb der Bauzone (früher § 92 Abs.3EntG) ist mit dem Inkrafttreten des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) am 1. Januar 1999 entfallen. 4.3 Mit der Aufhebung von § 92 Abs. 3 EntG sind einerseits Verweise auf diese kantonale Bestimmung in Gemeindereglementen bedeutungslos geworden.