Diese Neuregelung ist in Übereinstimmung mit dem Zweck von Art. 15 RPG erfolgt, wonach Bauzonen Land umfassen, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. 4.2 Die vom Kanton vorgenommene Gesetzesänderung ist nicht nur ordnungsgemäss erlassen und veröffentlicht worden, sondern es ist darauf auch ausserhalb der vorgeschriebenen Publikationswege verwiesen worden. So weist beispielsweise das Muster-Strassenreglement 2001 des Amts für Raumplanung in Fussnote 75 mit folgendem Text auf die Aufhebung von § 92 Abs. 3 hin:Achtung!