Aus den Materialien zum RBG geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung von § 92 Abs. 3 EntG als flankierende Massnahme zur Verflüssigung von Bauland bewusst darauf verzichtet hat, landwirtschaftliche Grundstücke innerhalb der Bauzonen weiterhin beitragsmässig zu privilegieren. Die Zielsetzung des Landrats hat darin gelegen, erschlossene, aber landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in den Bauzonen ihrem eigentlichen Zweck, der Bebauung, zuzuführen (vgl. insbesondere die Erläuterungen des Regierungsrats in der Vorlage Nr. 93/308 [Raumplanungs- und Baugesetz] an den Landrat vom 21. Dezember 1993, Kap. 5.4.1 und § 143). Diese Neuregelung ist in Übereinstimmung mit dem Zweck von Art.