Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung erklärt, dass sowohl das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) als auch das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) für die Erhebung von Vorteilsbeiträgen nicht direkt anwendbar sind. Die Rechtsetzung im Gebiet des Beitrags- und Gebührenwesens fällt in die Kompetenz der Kantone (vgl. BGE 112 Ib 235 f. und Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. März 1989 i.S. S.P. gegen Einwohnergemeinde B., E. 4). Aus den Materialien zum RBG geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung von § 92 Abs. 3