Der Bund überlässt es in Art. 1b WEV den Kantonen, ob sie in dem durch diese Bestimmung vorgegeben Rahmen die Fälligkeit unter bestimmten Bedingungen aufschieben wollen. Diese Erlaubnisnorm zugunsten der Kantone befindet sich nach wie vor in Kraft, kann jedoch keine direkten Rechtswirkungen entfalten. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung erklärt, dass sowohl das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) als auch das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) für die Erhebung von Vorteilsbeiträgen nicht direkt anwendbar sind.