4. Steht fest, dass die kantonale Bestimmung über die Stundung, die auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft (§ 92 Abs. 3 EntG), per Ende 1998 weggefallen ist, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen diese Gesetzesänderung bewirkt. 4.1 Mit der Aufhebung von § 92 Abs. 3 EntG hat der kantonale Gesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Gebiet des Beitragsrechts Gebrauch gemacht und die Möglichkeit der Stundung der Vorteilsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Bauzone ersatzlos aufgehoben. Der Kanton Basel-Landschaft ist nicht verpflichtet gewesen, § 92 Abs. 3 EntG aufzuheben. Der Bund überlässt es in Art.