In Band 33 (1998 - 2000), Seite 333, ist der vollständige Text von § 142 RBG publiziert. Gemäss dieser vollständigen Fassung wird § 92 Abs. 3 EntG aufgehoben. § 142 RBG, und damit die entsprechenden Änderungen des Enteignungsgesetzes, gelten seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Raumplanungs- und Baugesetzes, das heisst seit dem 1. Januar 1999 (vgl. § 153 RBG und Fussnote); eine anders lautende Übergangsbestimmung beinhaltet das RBG nicht. § 92 Abs. 3 EntG ist somit mit Inkrafttreten des RBG per 1. Januar 1999 aufgehoben worden.