Die Bestimmung des kantonalen Enteignungsgesetzes, die der Erschliessungsträgerin das Recht eingeräumt hat, bei landwirtschaftlich genutzten Parzellen die Bezahlung eines Beitrags zu stunden, ist zwischenzeitlich aufgehoben worden: Das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG, SGS 400) vom 8. Januar 1998 regelt in § 142 RBG, der systematisch bei den Schlussbestimmungen eingeordnet ist, wie das bisherige Recht im Bereich des Enteignungsgesetzes geändert wird, in dem mittels Fussnote 18 auf GS 33.333 und damit auf die kantonale Chronologische Gesetzessammlung verwiesen wird. In Band 33 (1998 - 2000), Seite 333, ist der vollständige Text von § 142 RBG publiziert.