Soweit ein Vorteilsbeitrag ganz oder zum Teil unter dem Gesichtspunkte einer vorteilhafteren Verwendung des Grundstückes, wie Überbauung landwirtschaftlichen Bodens, festgesetzt wird, wird er erst in dem Zeitpunkte fällig, in welchem das Grundstück anders benützt oder in welchem es veräussert wird; bei landwirtschaftlich genutztem Boden bewirkt die Veräusserung allein nicht die Fälligkeit des Beitrages.