Im Strassenreglement von 1986 ist unter dem TitelFälligkeit der Beiträgein Ziffer 5.9 Abs. 3 festgehalten:Die Fälligkeit der Beiträge von landwirtschaftlichen Grundstücken richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz.Damit hat das frühere Gemeindereglement von Zunzgen direkt auf die kantonale Bestimmung von § 92 Abs. 3 EntG verwiesen, die wie folgt gelautet hat:Soweit ein Vorteilsbeitrag ganz oder zum Teil unter dem Gesichtspunkte einer vorteilhafteren Verwendung des Grundstückes, wie Überbauung landwirtschaftlichen Bodens, festgesetzt wird, wird er erst in dem Zeitpunkte fällig, in welchem das Grundstück anders benützt oder in welchem es veräussert wird;