3. Bevor auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen werden kann, ist zuerst von Amtes wegen zu prüfen, ob ein von der Gemeinde gestundeter Vorteilsbeitrag am 23. September 2003 noch in Rechnung gestellt werden kann oder ob der Anspruch der Gemeinde auf Beitragserhebung durch Verwirkung untergegangen ist, nachdem die Stundungsvoraussetzungen im kantonalen Recht aufgehoben worden sind. Ist der Anspruch verwirkt, besteht das Recht selber nicht mehr und der Forderung der Beschwerdegegnerin fehlt der Rechtsgrund. In einem solchen Fall ist nicht mehr zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Beitragspflicht zu Recht auf § 47 Abs. 2 StrR stützt.