EntG gestundet worden sind, hätten bis zum 31. Dezember 2000 in Rechnung gestellt werden müssen, ansonsten sie verwirkt sind (E. 5.3). 04-04 Verwirkung von nicht veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone Aus dem Sachverhalt: A. ist Eigentümer einer Parzelle, die landwirtschaftlich genutzt wird und in der Zone WG2 liegt. Die Strassenbeiträge für seine mit einem Wohnhaus und einem Ökonomiegebäude sowie mit drei Schöpfen überbaute Parzelle sind von der Gemeinde gestützt auf § 92 Abs. 3 EntG gestundet worden.