Eigenständige kommunale Bestimmungen bezüglich der Stundung von Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutztes Land in der Bauzone verstossen seit dem 1. Januar 1999 gegen kantonales Recht und können der Verwirkung der Beiträge nicht entgegen stehen (E. 4.3). Vorteilsbeiträge für landwirtschaftlich genutztes Land in der Bauzone, welche gestützt auf § 92 Abs. 3 EntG gestundet worden sind, hätten bis zum 31. Dezember 2000 in Rechnung gestellt werden müssen, ansonsten sie verwirkt sind (E. 5.3).