{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2003-127_2004-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=129aea3f-8ab5-4bb5-aea8-103e9d5d4e60&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433894", "Checksum": "76ebdf9bc6029e3c98817c221fd81d06"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2003-127_2004-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c886bb10-9a16-4a4c-8393-a39ad69c3cc9", "Checksum": "88a5cd76c390c910ec6d3b1824544258"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 2003 127", "650 03 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwirkung von nicht veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:23", "Checksum": "d2bd5ba78ee4619d63f0414579903fa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)\nRegeste:\nVerwirkung von nicht veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone\n\n5.\nEntfällt die gesetzliche Voraussetzung für die Stundung, ist zu prüfen, nach welchen Regeln die gestundete Forderung fällig wird oder geworden ist und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.\n5.1 Grundsätzlich werden Vorteilsbeiträge fällig, sobald die wertvermehrende öffentliche Einrichtung, beispielsweise eine Strasse oder eine Kanalisation, fertiggestellt ist, denn § 92 Abs. 1 EntG, der die ÜberschriftFälligkeitträgt, bestimmt, dass Vorteilsbeiträge nicht verlangt werden können, bevor das Unternehmen fertig gestellt ist. Der in § 92 Abs. 3 EntG geregelte Fälligkeitsaufschub hat deshalb eine Ausnahmebestimmung dargestellt (Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. März 1989 i.S. S.P. gegen Einwohnergemeinde B., E. 3).\nDurch die Gewährung der Stundung wird die Fälligkeit einer Forderung während einer bestimmten Frist aufgehoben bzw. aufgeschoben (BGE 94 II 104 f.; Urs Leu, Basler-Kommentar OR I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 76 N 5). Solange eine Forderung gestundet ist, ist sie auch nicht fällig, und solange sie nicht fällig ist, läuft auch keine Verjährungsbzw. Verwirkungsfrist (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 39 N 31). Fällt der Rechtsgrund für die Stundung weg, entfallen auch die Voraussetzungen für einen Fälligkeitsaufschub. Wird die Forderung fällig, beginnt gleichzeitig auch die Verjährungsbzw. Verwirkungsfrist.\n5.2 Gemäss § 95 Abs. 1 EntG gehen Ansprüche auf Vorteilsbeiträge unter, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, wenn sie gegenüber dem Belasteten nicht innert zwei Jahren geltend gemacht werden, nachdem das Werk fertig gestellt ist. Das im vorliegenden Fall massgebende Reglement über das Strassenwesen der Gemeinde Zunzgen regelt die Verjährungsrespektive Verwirkungsfrist nicht, so dass subsidiär die vorerwähnte kantonale Bestimmung zum Tragen kommt.\nDas Steuer- und Enteignungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung zu § 92 Abs. 3 EntG auf den Standpunkt gestellt, zum Zeitpunkt, in dem die Stundung wegen Wegfalls der Voraussetzungen unterbrochen werde, werde die Beitragsschuld fällig und beginne die zweijährige Verwirkungsfrist von § 95 Abs. 1 EntG. Im zu beurteilenden Fall der gänzlichen Aufhebung von § 92 Abs. 3 EntG handelt es sich nicht um die Unterbrechung der Stundungsbedingungen, sondern um den gesetzlich bedingten, generellen Wegfall der Stundungsvoraussetzungen für alle aufgeschobenen Beitragsforderungen. Es liegen keine sachlichen Gründe vor, vom gerichtlichen Standpunkt abzuweichen, wie er bisher bezüglich der Fälligkeit und des Beginns der Verwirkungsfrist bei gestundeten Beiträgen vertreten worden ist.\n5.3 Gestützt auf die Praxis des Steuer- und Enteignungsgerichts sind mit der Aufhebung von § 92 Abs. 3 EntG alle gestützt auf diese Bestimmung gestundeten Forderungen per 1. Januar 1999 fällig geworden, da für eine weitere zeitliche Verschiebung der Fälligkeit keine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht mehr besteht und als Folge davon auch keine im kommunalen Recht mehr bestehen kann. Die Fälligkeit hat auch den Beginn der zweijährigen Verwirkungsfrist nach § 95 Abs. 1 EntG ausgelöst. Daraus ergibt sich, dass Vorteilsbeiträge für landwirtschaftlich genutztes Land in der Bauzone, welche gestützt auf § 92 Abs. 3 EntG gestundet worden sind, bis zum 31. Dezember 2000 hätten in Rechnung gestellt werden müssen, ansonsten sie verwirkt sind.\nIm vorliegenden Fall ist die Rechnungsstellung am 23. September 2003 erfolgt und somit verspätet. Der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf den Strassenbeitrag ist seit dem 1. Januar 2001 verwirkt und die Beschwerde ist gutzuheissen.\n6.\n(…)\n7.\n(…)\n8.\n(…)\nEntscheid Nr. 650 03 127 vom 6. September 2004"}