{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2003-127_2004-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=129aea3f-8ab5-4bb5-aea8-103e9d5d4e60&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "76ebdf9bc6029e3c98817c221fd81d06"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2003-127_2004-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c886bb10-9a16-4a4c-8393-a39ad69c3cc9", "Checksum": "88a5cd76c390c910ec6d3b1824544258"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 2003 127", "650 03 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwirkung von nicht veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:40", "Checksum": "40a4ae5e7622d3325dd3d65b45d4e212", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)\nRegeste:\nVerwirkung von nicht veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone\n\n4.\nSteht fest, dass die kantonale Bestimmung über die Stundung, die auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft (§ 92 Abs. 3 EntG), per Ende 1998 weggefallen ist, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen diese Gesetzesänderung bewirkt.\n4.1 Mit der Aufhebung von § 92 Abs. 3 EntG hat der kantonale Gesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Gebiet des Beitragsrechts Gebrauch gemacht und die Möglichkeit der Stundung der Vorteilsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Bauzone ersatzlos aufgehoben.\nDer Kanton Basel-Landschaft ist nicht verpflichtet gewesen, § 92 Abs. 3 EntG aufzuheben. Der Bund überlässt es in Art. 1b WEV den Kantonen, ob sie in dem durch diese Bestimmung vorgegeben Rahmen die Fälligkeit unter bestimmten Bedingungen aufschieben wollen. Diese Erlaubnisnorm zugunsten der Kantone befindet sich nach wie vor in Kraft, kann jedoch keine direkten Rechtswirkungen entfalten. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung erklärt, dass sowohl das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) als auch das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) für die Erhebung von Vorteilsbeiträgen nicht direkt anwendbar sind. Die Rechtsetzung im Gebiet des Beitrags- und Gebührenwesens fällt in die Kompetenz der Kantone (vgl. BGE 112 Ib 235 f. und Urteil des Enteignungsgerichts vom 2. März 1989 i.S. S.P. gegen Einwohnergemeinde B., E. 4).\nAus den Materialien zum RBG geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Aufhebung von § 92 Abs. 3 EntG als flankierende Massnahme zur Verflüssigung von Bauland bewusst darauf verzichtet hat, landwirtschaftliche Grundstücke innerhalb der Bauzonen weiterhin beitragsmässig zu privilegieren. Die Zielsetzung des Landrats hat darin gelegen, erschlossene, aber landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in den Bauzonen ihrem eigentlichen Zweck, der Bebauung, zuzuführen (vgl. insbesondere die Erläuterungen des Regierungsrats in der Vorlage Nr. 93/308 [Raumplanungs- und Baugesetz] an den Landrat vom 21. Dezember 1993, Kap. 5.4.1 und § 143). Diese Neuregelung ist in Übereinstimmung mit dem Zweck von Art. 15 RPG erfolgt, wonach Bauzonen Land umfassen, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.\n4.2 Die vom Kanton vorgenommene Gesetzesänderung ist nicht nur ordnungsgemäss erlassen und veröffentlicht worden, sondern es ist darauf auch ausserhalb der vorgeschriebenen Publikationswege verwiesen worden. So weist beispielsweise das Muster-Strassenreglement 2001 des Amts für Raumplanung in Fussnote 75 mit folgendem Text auf die Aufhebung von § 92 Abs. 3 hin:Achtung! Die Stundungsmöglichkeit von Vorteilsbeiträgen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb der Bauzone (früher § 92 Abs.3EntG) ist mit dem Inkrafttreten des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) am 1. Januar 1999 entfallen.\n4.3 Mit der Aufhebung von § 92 Abs. 3 EntG sind einerseits Verweise auf diese kantonale Bestimmung in Gemeindereglementen bedeutungslos geworden. Andererseits verstossen eigenständige Regelungen der Gemeinden hinsichtlich der Stundung von erschlossenen und landwirtschaftlichen genutzten Grundstücken aus folgenden Gründen gegen höherrangiges kantonales Recht: Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid vom 22. Februar 1990 (BLVGE 1990 Nr. 14.1) präzisierend zur Kompetenzabgrenzung im Beitrags- und Gebührenwesen festgehalten, dass sowohl das kantonale Recht, wie auch das Bundesrecht, den Gemeinden keinen Spielraum zur selbständigen Legiferierung in Bezug auf die Umschreibung der Stundungsvoraussetzungen überlässt und dass ein kommunales Gesetz keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Zulassung von Fälligkeitsaufschüben bilden kann (a.a.O., E. 9). Aus diesen Erwägungen folgt, dass eigenständige kommunale Bestimmungen bezüglich der Stundung von Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutztes Land in der Bauzone seit dem 1. Januar 1999 gegen kantonales Recht verstossen und der Verwirkung der Beiträge nicht entgegen stehen können.\n"}