{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2003-127_2004-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=129aea3f-8ab5-4bb5-aea8-103e9d5d4e60&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "76ebdf9bc6029e3c98817c221fd81d06"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-2003-127_2004-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c886bb10-9a16-4a4c-8393-a39ad69c3cc9", "Checksum": "88a5cd76c390c910ec6d3b1824544258"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 2003 127", "650 03 127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwirkung von nicht veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:40", "Checksum": "40a4ae5e7622d3325dd3d65b45d4e212", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2004 650 2003 127 (650 03 127)\nRegeste:\nVerwirkung von nicht veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 6. September 2004 (650 03 127)\nDie Stundungsmöglichkeit von Vorteilsbeiträgen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb der Bauzone (früher § 92 Abs. 3 EntG) ist mit dem Inkrafttreten des Raumplanungs- und Baugesetzes per 1. Januar 1999 aufgehoben worden (E. 3).\nEigenständige kommunale Bestimmungen bezüglich der Stundung von Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutztes Land in der Bauzone verstossen seit dem 1. Januar 1999 gegen kantonales Recht und können der Verwirkung der Beiträge nicht entgegen stehen (E. 4.3).\nVorteilsbeiträge für landwirtschaftlich genutztes Land in der Bauzone, welche gestützt auf § 92 Abs. 3 EntG gestundet worden sind, hätten bis zum 31. Dezember 2000 in Rechnung gestellt werden müssen, ansonsten sie verwirkt sind\n(E. 5.3).\n04-04 Verwirkung von nicht veranlagten Vorteilsbeiträgen für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke innerhalb der Bauzone\nAus dem Sachverhalt:\nA. ist Eigentümer einer Parzelle, die landwirtschaftlich genutzt wird und in der Zone WG2 liegt. Die Strassenbeiträge für seine mit einem Wohnhaus und einem Ökonomiegebäude sowie mit drei Schöpfen überbaute Parzelle sind von der Gemeinde gestützt auf § 92 Abs. 3 EntG gestundet worden. Nachdem die Stundungsbestimmungen im kantonalen und anschliessend auch im kommunalen Recht aufgehoben worden sind, hat die Gemeinde Zunzgen nach durchgeführter Zonenplanrevision dem Beschwerdeführer am 23. September 2003 einen Strassenbeitrag in der Höhe von Fr. 12'920.00 verfügt.\nA. erhebt am 1. Oktober 2003 beim Steuer- und Enteignungsgericht Beschwerde gegen die Beitragsverfügung mit dem Begehren, sie sei vollumfänglich aufzuheben.\nAus den Erwägungen:\n1.\n(…)\n2.\n(…)\n3.\nBevor auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen werden kann, ist zuerst von Amtes wegen zu prüfen, ob ein von der Gemeinde gestundeter Vorteilsbeitrag am 23. September 2003 noch in Rechnung gestellt werden kann oder ob der Anspruch der Gemeinde auf Beitragserhebung durch Verwirkung untergegangen ist, nachdem die Stundungsvoraussetzungen im kantonalen Recht aufgehoben worden sind. Ist der Anspruch verwirkt, besteht das Recht selber nicht mehr und der Forderung der Beschwerdegegnerin fehlt der Rechtsgrund. In einem solchen Fall ist nicht mehr zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Beitragspflicht zu Recht auf § 47 Abs. 2 StrR stützt.\n3.1 Im aktuellen Strassenreglement (StrR) der Einwohnergemeinde Zunzgen vom 18. März 2002 (…) fehlen Bestimmungen bezüglich Stundung. In früheren kommunalen Reglementen hat die Beschwerdegegnerin die Stundung der Beiträge von landwirtschaftlich genutzten Parzellen im Baugebiet explizit geregelt, so zuletzt im Strassenreglement vom 25. Juni 1986 (alt StrR). Im Strassenreglement von 1986 ist unter dem TitelFälligkeit der Beiträgein Ziffer 5.9 Abs. 3 festgehalten:Die Fälligkeit der Beiträge von landwirtschaftlichen Grundstücken richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz.Damit hat das frühere Gemeindereglement von Zunzgen direkt auf die kantonale Bestimmung von § 92 Abs. 3 EntG verwiesen, die wie folgt gelautet hat:Soweit ein Vorteilsbeitrag ganz oder zum Teil unter dem Gesichtspunkte einer vorteilhafteren Verwendung des Grundstückes, wie Überbauung landwirtschaftlichen Bodens, festgesetzt wird, wird er erst in dem Zeitpunkte fällig, in welchem das Grundstück anders benützt oder in welchem es veräussert wird; bei landwirtschaftlich genutztem Boden bewirkt die Veräusserung allein nicht die Fälligkeit des Beitrages.\nMit den zitierten Stundungsbestimmungen ist die Fälligkeit von Beitragsforderungen hinausgeschoben worden, denn es sollte vermieden werden, dass von der Beitragspflicht betroffene landwirtschaftlich genutzte Parzellen hätten verkauft werden müssen, weil der Erschliessungsbeitrag für den Betrieb eine übermässige finanzielle Belastung dargestellt hätte.\n3.2 Die Bestimmung des kantonalen Enteignungsgesetzes, die der Erschliessungsträgerin das Recht eingeräumt hat, bei landwirtschaftlich genutzten Parzellen die Bezahlung eines Beitrags zu stunden, ist zwischenzeitlich aufgehoben worden: Das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG, SGS 400) vom 8. Januar 1998 regelt in § 142 RBG, der systematisch bei den Schlussbestimmungen eingeordnet ist, wie das bisherige Recht im Bereich des Enteignungsgesetzes geändert wird, in dem mittels Fussnote 18 auf GS 33.333 und damit auf die kantonale Chronologische Gesetzessammlung verwiesen wird. In Band 33 (1998 - 2000), Seite 333, ist der vollständige Text von § 142 RBG publiziert. Gemäss dieser vollständigen Fassung wird § 92 Abs. 3 EntG aufgehoben. § 142 RBG, und damit die entsprechenden Änderungen des Enteignungsgesetzes, gelten seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Raumplanungs- und Baugesetzes, das heisst seit dem 1. Januar 1999 (vgl. § 153 RBG und Fussnote); eine anders lautende Übergangsbestimmung beinhaltet das RBG nicht. § 92 Abs. 3 EntG ist somit mit Inkrafttreten des RBG per 1. Januar 1999 aufgehoben worden.\n"}