Die Beschwerdegegnerin wird daher bei der Neuausarbeitung des Kostenverteilers resp. der Überarbeitung der Kostenzusammenstellung auch die Vermarkungs- und Vermessungskosten detailliert auszuweisen haben, will sie diese überwälzen. 10f. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Angelegenheit wird an die Schätzungskommission zurückgewiesen, welche die prozentuale Belastung der einzelnen Parzellen in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und im Verhältnis zu dem den Parzellen der Beschwerdeführerinnen tatsächlich entstandenen Vorteil zu verlegen hat. 11. (…) 12. (…) Entscheid Nr. 650 01 37 vom 24. Oktober 2002