A. wurde die Baubewilligung für den Neubau des Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. Y am 9. Januar 1981, also noch vor der Gründung der Baulandumlegungsgenossenschaft, erteilt. Die Baubewilligungskosten für das Baugesuch A. können, da noch vor der Gründung der Baulandumlegungsgenossenschaft angefallen, nicht den Umlegungskosten zugeschlagen werden. Der A. belastete Betrag ist weder bezüglich seines Ursprungs noch bezüglich seiner Höhe rechtsgenüglich belegt. 10e. Ferner lässt sich betreffend der Überwälzung der Kosten der Vermarkung und der Neuvermessung feststellen, dass diese Aufwendungen nicht separat ausgewiesen werden.