Topographie und Erschliessungsvorteile ist Parzelle Nr. R, ebenso wie Parzelle Nr. S (bewertet mit 10 %) am besten mit den Parzellen der Beschwerdeführerinnen vergleichbar, da deren Parzellenform im Rahmen der Baulandumlegung wie bei den Beschwerdeführerinnen unverändert geblieben ist und die Erschliessung im alten Besitzstand mit Wegrechten gesichert war. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die von der Schätzungskommission ermittelten Zahlen bezüglich der Bewertung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen nicht den tatsächlichen Verhältnissen und dem den Parzellen entstandenen Vorteil entsprechen und dass zwischen den Parzellen der Beschwerdeführerinnen und den übrigen in die BLU