Bezüglich Topographie und Erschliessungsvorteile ist Parzelle Nr. R, ebenso wie Parzelle Nr. S (bewertet mit 10 %) am besten mit den Parzellen der Beschwerdeführerinnen vergleichbar, da deren Parzellenform im Rahmen der Baulandumlegung wie bei den Beschwerdeführerinnen unverändert geblieben ist und die Erschliessung im alten Besitzstand mit Wegrechten gesichert war.