10c. Das Gericht gelangt nach Durchführung eines Augenscheins zur Überzeugung, dass sich auch unter Einbezug der tatsächlichen Verhältnisse keine einheitlichen Kriterien für die Bewertung der verschiedenen an der Baulandumlegung beteiligten Parzellen feststellen lassen und dass die im damaligen Verfahren durch die Schätzungskommission ermittelten Verhältniszahlen bezüglich der Bewertung der Parzellen der Beschwerdeführerinnen unzutreffend sind. So handelt es sich bei der Parzelle Nr. X um eine Eckparzelle, die sowohl an die E.-strasse wie auch an den D.-weg angrenzt.